Fundtier was tun?

 

Fundtier - was tun ?

 

Vorsicht: Mitnahme kann Diebstahl sein!

 

Fall 1: Zugelaufen!? Die getigerte Katze stromerte schon seit Tagen immer wieder durch den Garten von Frau Meier. Diese war begeistert von dem schnurrenden Etwas, das sich ihr um die Beine schmiegte und sich begierig auf das Katzenfutter stürzte: "Du armes Wurm, hast wohl kein Zuhause?". Am fünften Tag nahm sie schließlich den kleinen Tiger in ihr Haus auf. "Sindbad", wie er genannt wurde, durfte allerdings nicht mehr ins Freie, da sein neues Frauchen Angst davor hatte, daß er sich verläuft oder überfahren wird. Was Frau Meier nicht wußte: "Sindbad" hieß in Wirklichkeit "Moritz" und war der vierbeinige Liebling einer Familie, die drei Wohnblöcke entfernt wohnte. Da Moritz plötzlich nicht mehr - wie sonst üblich - abends nach Hause kam, suchte die Familie die Straße ab, rief bei Polizei und Tierheim an. Nichts! Moritz war und blieb spurlos verschwunden.

 

Die Rechtslage:

 

Ist der Besitzer einer Katze nicht auffindbar, gilt sie als "Fundsache". Für die Verwahrung einer Fundsache ist die Gemeinde / Stadt zuständig, die meist das örtliche Tierheim mit der Versorgung solcher Pfleglinge beauftragt hat. Nach Meldung der Findelkatze im Tierheim kann das Tier zwar zur Pflege bei seiner "Adoptivstelle" bleiben. Doch Vorsicht: Wenn der alte Besitzer sich meldet, ist das Tier abzugeben. Erst nach einem halben Jahr gehen die Besitzansprüche (ein unschönes Wort für das Zusammenleben mit einem Vierbeiner) an den neuen Halter.Die Pflegekosten werden von der Gemeinde allerdings nur für die ersten vier Wochen übernommen. Für den restlichen Zeitraum kommt der Tierfreund auf.

 

Es ist lobenswert, wenn sich Tierfreunde um scheinbar herrenlose Streuner kümmern. Aber es gibt einige Punkte zu beachten, um sicherzugehen, daß man durch die "Adoption" eines Tieres keinen bereits vorhandenen Besitzer unglücklich macht. Schlimmer noch, das Behalten einer Katze, die bereits einen Halter hat, ist tatsächlich der Tatbestand eines Diebstahls.

Wer eine freilaufende Katze beobachtet, muß es nicht unbedingt mit einem armen "Findelkind" zu tun haben. Eine Katze, die wohlgenährt ist und ein glänzendes Fell hat, ist in vielen Fällen ein Freigänger, der sich auf seinen Streifzügen ein paar Extra-Leckerlis gönnt. Sicher ist in solchen Fällen die Versuchung groß, das Tier zu füttern. Doch davon ist abzuraten. Gerne dürfen Sie das Tier in die Wohnung lassen, um ihm ein Schläfchen zu gönnen. Doch die Katze sollte unbedingt wieder hinaus dürfen, sobald sie dies möchte. Beobachten Sie das Tier, aber erklären Sie es nicht gleich als zur Familie gehörig.

 

Ein verwahrlostes Tier mit struppigem Fell dagegen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit herrenlos. Hier ist ein Füttern nicht nur erlaubt, sondern dringend zu empfehlen. Bei ausgehungerten Schlinghälsen muß das Futter gut dosiert werden. Allzuviel auf einmal ist für den kleinen Magen extrem ungesund. Zeigt eine solche Katze wenig Interesse, ihr warmes Plätzchen zu verlassen (und wirklich nur dann!), ist die - vorläufige - Aufnahme des Tieres zulässig. Ähnliches gilt - in geringerem Ausmaß - selbstverständlich auch für Hunde, von denen es mehr notorische Gelegenheitsausreißer gibt, als man glauben mag.

 

Was ist zu tun?

 

1) Zunächst ist das Tier auf Halsband oder Tätowierung zu untersuchen, die eventuell Hinweise auf den Besitzer geben. Im Falle einer Tätowierung können Tierarzt und Tierheim bei der Suche nach dem Besitzer weiterhelfen. Dies ist aufgrund der Existenz verschiedener Registrierstellen der beste Weg.

 

2) Der Fund des Tieres muß in jedem Fall gemeldet werden: beim Tierheim bzw. örtlichen Tierschutzverein, der Polizei und der Gemeinde bzw. Ordnungsbehörde (Fundbüro).

                       

 

Die Meldung bei der Gemeinde muß schriftlich erfolgen (Fundtieranzeige), da ansonsten kein Anspruch auf Erstattung entstehender Kosten (v.a. Tierarzt) besteht.

 

Es ist zu überlegen, ob man die Katze ins Tierheim abgibt oder lieber bei sich behält, bis die "Besitzverhältnisse" geklärt sind. Zu beachten dabei ist: Eine Erstattungspflicht der Pflegekosten durch die Gemeinde existiert nur für die ersten vier Wochen. Diese Frist gilt, obwohl das Tier erst nach sechs Monaten endgültig an den Finder übergehen kann - vorausgesetzt, es meldet sich bis dahin kein Besitzer.

 

3) Der Gang zum Tierarzt ist der nächste Schritt. Dieser untersucht nicht nur den allgemeinen Gesundheitszustand, sondern sucht mit einem speziellen Lesegerät auch nach einem möglichen Microchip. Die Kosten hierfür übernimmt i.d.R. die Gemeinde/Stadt, wenn bei ihr eine schriftliche Meldung der "Fundsache" vorliegt. Somit soll verhindert werden, daß sich einige Personen ihr eigenes Tier auf Kosten der Gemeinde behandeln lassen.

 

4) Hängen Sie Zettel in Ihrem Wohngebiet aus. Achten Sie auf eventuelle Vermißtmeldungen.

 

Fall 2: Fund eines verletzten Tieres: Vorsicht:

Hier gibt es nach Gesetz eine - für Tierfreunde häufig unverständliche - Unterscheidung verschiedener Tiergruppen:

 

I. Haustiere (Katzen, Hunde etc.)

Hier gibt es kein Zögern:

 

1) Das Tier muß unverzüglich, aber behutsam zum Tierarzt gebracht werden. Nach Versorgung der Wunden kann dieser auch nach einem eventuell vorhandenen Microchip suchen.

 

2) Anschließend kann man sich auf die Suche nach dem Besitzer machen. Auch hier gilt: Der Fund muß gemeldet werden

(s. Text zu Fall 1). Die schriftliche Meldung an die Gemeinde sollte eine Bestätigung des Tierarztes über Behandlung und Kosten enthalten.

 

3) Sie sollten unbedingt Zettel aushängen und umfragen, wem das Tier gehört. Findet man eine tote Katze oder einen toten Hund an bzw. auf der Straße, sollte man auch dies dem Tierheim melden, um die Suche des Besitzers zu beenden.

 

II. Wildtiere (Igel, Rehe, Kaninchen etc.)

 

Vorsicht: Tiere, die zum "jagdbaren Wild" gehören (so das Amtsdeutsch) dürfen nicht vom Fundort entfernt werden. Dies wäre "Wilderei", denn sie sind Eigentum des Jägers. Dieser muß sofort informiert werden. Ist er nicht bekannt oder erreichbar, ist die Polizei zu benachrichtigen. Die betroffenen Tiere werden i.d.R. noch am Unfallort erlöst.

 

Verletzte Igel und andere Wildtiere, an denen der Jagdpächter kein Interesse hat, dürfen dagegen bedenkenlos zum Tierarzt gebracht werden. Viele Tierarztpraxen übernehmen die Behandlungskosten freiwillig. Wildtiere unterstehen dem Naturschutzgesetz und müssen nach Gesundung unbedingt in die Nähe des Fundortes zurückgebracht werden - außerhalb der Gefahrenzone versteht sich..

Quelle: Deutsches Tierhilfswerk

Formular_Fundtieranzeige 2013.pdf
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